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Wie wird ein verantwortungsvoller Umgang mit den Evaluationsdaten sichergestellt?

Die Verwendung der bei der Evaluation gewonnenen Daten darf nur zum Zweck der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Unterricht und Erziehung erfolgen. Eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig (Art. 113c Abs. 3 Satz 3 BayEUG).

Schulaufsicht sowie schulische Evaluatorinnen und Evaluatoren sind durch Dienstpflicht an die Verschwiegenheit gebunden . Die schulischen Evaluatorinnen und Evaluatoren verpflichten sich explizit zur Diskretion und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Die nichtschulischen Evaluatorinnen und Evaluatoren werden als ehrenamtlich Tätige nach
§1 des Verpflichtungsgesetzes durch die zuständige Schulaufsicht zur Diskretion angewiesen und über mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung aufgeklärt.