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Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe

Das Landesamt für Schule prüft die Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen mit bestimmten gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufen. Hier finden Sie die Liste der möglichen Referenzberufe, für die das Landesamt für Schule zuständig ist.

Die gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe, für die das Landesamt für Schule zuständig ist, sind in Bayern nicht reglementiert. Um in Bayern in einem dieser Berufe arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber. Ein Anerkennungsverfahren kann jedoch sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine entsprechende Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Unterlagen

Sie können Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Schule stellen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Unterschriebenes Antragsformular
  • sofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)
  • Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)
  • sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und Berufspraxis
  • Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*
  • Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*
  • Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*
  • sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*
  • sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
  • sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)

*Übersetzungen:

Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.

Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.

Verfahrensablauf

Nach Eingang des schriftlichen/elektronischen Antrags zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation erfolgt die Bearbeitung:

  1. Prüfung, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegebenen Referenzberuf zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das Landesamt für Schule Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

  2. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das Landesamt für Schule insbesondere, ob Sie im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und ob zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen.

  3. Auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen) werden hierbei berücksichtigt.

  4. Werden wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem hiesigen Referenzberuf festgestellt, werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum bayerischen Abschluss beschrieben.

  5. Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, kann die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.

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Tel.: 09831 5166 444
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