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Hinweisgeberschutz

Mit dem am 02.07.2023 in Kraft getretenen Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31.05.2023 wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden (z. B. durch Versagung einer Beförderung, Kündigung oder die Einleitung von Disziplinarmaßnahmen). Ziel des HinSchG ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

Nach dem HinSchG können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen. Regelverstöße können z. B. Verstöße gegen Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, Äußerungen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen oder andere straf- und bußgeldbewehrte Handlungen sein. Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im beruflichen bzw. dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.

Für die Beschäftigten an allen nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus inklusive der staatlichen Schulen sowie des Landesamts für Schule sind folgende Meldestellen und Meldekanäle vorgesehen bzw. eingerichtet:

Interne Meldestelle

Bayerisches Landesamt für Schule
- Interne Meldestelle -
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen

E-Mail:

Telefon: 09831 5166 190

Externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz

Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn

E-Mail:

Telefon: 0228 99 410 6644



Eine Meldung an die oben genannte interne Meldestelle am Bayerischen Landesamt für Schule können Sie per Email, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache mit Terminvereinbarung einreichen. Durch die ergriffenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen wird eine Vertraulichkeit gewährleistet. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung anonymer Meldungen nicht vorgesehen ist. Ihre Daten werden für die Bearbeitung Ihrer Meldung verwendet und für die gesetzlich zulässige Dauer gespeichert. Die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen haben wir Ihnen nachfolgend als Link abgedruckt.

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02019L1937-20230502

Besondere Hinweise:

Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

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Kontakt Interne Meldestelle

Bayerisches Landesamt für Schule
- Interne Meldestelle -
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen

Tel.: 09831 5166 190
E-Mail: