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Berufliche Abschlüsse
Das Landesamt für Schule ist zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsabschlüssen in den Bereichen
Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe.
Das Landesamt für Schule ist nicht zuständig für Erstausbildungen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die durch das Berufsbildungsgesetz oder die Handwerksordnung geregelt werden. Für diese Berufe sind in Bayern die Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern zuständig.
Für eine Anerkennung als Pflegefachfrau / Pflegefachmann / Pflegefachperson oder als Pflegefachhelferin / Pflegefachhelfer in Bayern können Sie sich an das Bayerische Landesamt für Pflege wenden.
Weitere Informationen zu zuständigen Anerkennungsstellen sowie zu Beratungsstellen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales sowie im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Anerkennung in Deutschland.
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie
- im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und – im Bereich der reglementierten Berufe – im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und
- beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Die Vorlage von Sprachnachweisen ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht erforderlich, diese müssen Sie später zur Berufsausübung voraussichtlich Ihrem Arbeitgeber gegenüber nachweisen.
Bearbeitungsdauer
Das Landesamt für Schule bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.
Kosten
Das Anerkennungsverfahren gemäß BayBQFG ist kostenpflichtig.
Das Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 200,00 und 600,00 EUR zuzüglich Auslagen. Zusätzliche Kosten bei anderen Stellen, z. B. für Übersetzungen, müssen Sie selbst tragen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zu den Kosten beantragen. Nähere Informationen zu Möglichkeiten der finanziellen Förderung finden Sie unter: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/finanzielle-foerderung.php
Eine Zusammenarbeit mit Vermittlungsagenturen ist für die Antragstellung nicht erforderlich. Sofern Sie mit einer Vermittlungsagentur zusammenarbeiten, geben Sie bitte die Kontaktdaten der Agentur gegebenenfalls als Kontaktadresse (z.B. für den Versand an eine deutsche Adresse) und/oder als Kontaktperson (siehe Antragsformular) an.
Antrag nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Nähere Informationen zum Verfahren nach BVFG finden Sie hier.
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Kontakt
Zeugnisanerkennungsstelle
Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Str. 1
91710 Gunzenhausen
Tel.: 09831 5166 444
Fax: 09831 5166 499
E-Mail: zast@las.bayern.de
Sicheres Kontaktformular
Telefonische Sprechzeiten
Montag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Freitag 9.00 - 10.30 Uhr
Antragsformulare und Merkblätter
Persönliche Vorsprachen
Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu per E-Mail (zast@las.bayern.de) oder telefonisch (09831 5166 444) und schildern Ihr Anliegen. Bitte geben Sie uns neben Ihrer E-Mail-Adresse nach Möglichkeit auch eine Telefonnummer an, sodass wir Sie erreichen können. Sie erreichen die Zeugnisanerkennungsstelle weiterhin telefonisch zu den obenstehenden Sprechzeiten.