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Berufliche Abschlüsse

Das Landesamt für Schule ist zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsabschlüssen in den Bereichen

Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe.

Das Landesamt für Schule ist nicht zuständig für Erstausbildungen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die durch das Berufsbildungsgesetz oder die Handwerksordnung geregelt werden. Für diese Berufe sind in Bayern die Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern zuständig.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe ist die Regierung von Oberfranken zuständig.

Für eine Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann in Bayern können Sie sich an das Bayerische Landesamt für Pflege wenden.

Weitere Informationen zu zuständigen Anerkennungsstellen sowie zu Beratungsstellen finden Sie im Dienstleistungsportal des Freistaats Bayern sowie im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Anerkennung in Deutschland.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) stellen, sofern Sie

  • im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und – im Bereich der reglementierten Berufe – im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und
  • beabsichtigen, in Bayern eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ein Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet. Die Vorlage von Sprachnachweisen ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht erforderlich, diese müssen Sie später zur Berufsausübung voraussichtlich Ihrem Arbeitgeber gegenüber nachweisen.

Bearbeitungsdauer

Das Landesamt für Schule bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß BayBQFG ist kostenpflichtig.

Das Landesamt für Schule erhebt für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens je nach Aufwand eine Gebühr zwischen 200,00 und 600,00 EUR zuzüglich Auslagen. Zusätzliche Kosten bei anderen Stellen, z. B. für Übersetzungen, müssen Sie selbst tragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Zuschuss zu den Kosten beantragen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der folgenden Internetseite: www.anerkennungszuschuss.de

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe unten) ist kostenfrei.

Antrag nach Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Nähere Informationen zum Verfahren nach BVFG finden Sie hier.

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Hinweis: neue Telefonnummern am Landesamt!

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Zeugnisanerkennungsstelle

Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Str. 1
91710 Gunzenhausen
Tel.: 09831 5166 444
Fax: 09831 5166 499
E-Mail:

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Telefonische Sprechzeiten

Montag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 10.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
Freitag 9.00 - 10.30 Uhr

Persönliche Vorsprachen

Persönliche Vorsprachen sind nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns hierzu per E-Mail () oder telefonisch (09831 5166 444) und schildern Ihr Anliegen. Bitte geben Sie uns neben Ihrer E-Mail-Adresse nach Möglichkeit auch eine Telefonnummer an, sodass wir Sie erreichen können. Sie erreichen die Zeugnisanerkennungsstelle weiterhin telefonisch zu den obenstehenden Sprechzeiten.