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Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe

Im Bereich der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufe gibt es in Bayern reglementierte und nicht reglementierte Berufe.

Reglementierte Berufe in Bayern sind

  • staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflege(r) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)

Um in Bayern einen dieser Berufe dauerhaft ausüben zu können, müssen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit, z. B. im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen oder Aushilfsverträgen, ist gegebenenfalls auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet in diesen Fällen der jeweilige Arbeitgeber oder Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Nicht reglementierte Berufe in Bayern sind

  • staatlich anerkannte(r) Familienpfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in)
  • staatlich geprüfte(r) Kinderpfleger(in)
  • staatlich geprüfte(r) Sozialbetreuer(in)

Um in Bayern in einem dieser Berufe arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Sie können gemäß BayBQFG einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine entsprechende Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Unterlagen

Sie können Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Schule stellen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Unterschriebenes Antragsformular
  • sofern zutreffend: Entscheidung zur Berufsanerkennung (durch eine andere zuständige Stelle)
  • Bei Personen, die nicht Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz sind bzw. deren Wohnsitz außerhalb dieser Staaten liegt: Erklärung der Erwerbsabsicht (z. B. Nachweis über die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Nachweis über Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber)
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass, nur Lichtbildseite – Seriennummern und Lichtbild können geschwärzt werden)
  • sofern zutreffend: Nachweis der Namensänderung (Heiratsurkunde)
  • Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben zu Schulbildung, Berufsausbildung, Fortbildungen und Berufspraxis
  • Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule (vor Eintritt in die berufliche Schule) - mit Übersetzung*
  • Nachweise über den ausländischen Berufsabschluss (Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnis, Diplom, etc.) - mit Übersetzung*
  • Ergänzende Unterlagen zur Berufsqualifikation (z. B. Umfang und wesentliche Inhalte der erteilten theoretischen Unterrichtsfächer / Umfang und wesentliche Inhalte der praktischen Ausbildung / Übersicht über Unterrichtsfächer und Anzahl der Unterrichtsstunden an der Schule (Stundentafel)) - mit Übersetzung*
  • sofern zutreffend: Diploma Supplement - mit Übersetzung*
  • sofern zutreffend: Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im erlernten Beruf (z. B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
  • sofern zutreffend: sonstige Befähigungsnachweise (z. B. erworbene Zusatzqualifikationen, Weiterbildungen/Fortbildungen, Umschulungen)

*Übersetzungen:

Alle oben genannten Bildungsnachweise (einschließlich Nachweise über Berufserfahrung und Befähigungsnachweise) sind in der Originalsprache sowie in Übersetzung eines öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzers in die deutsche Sprache vorzulegen.

Grundsätzlich ist die Vorlage der genannten Unterlagen in Form von Fotokopien oder in elektronischer Form (pdf-Dateien) ausreichend, in bestimmten Fällen ist ergänzend die Vorlage von amtlich beglaubigten Fotokopien oder Originalen erforderlich. Hierüber werden Sie bei Bedarf gesondert benachrichtigt.

Verfahrensablauf

Nach Eingang des schriftlichen/elektronischen Antrags zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation erfolgt die Bearbeitung:

  1. Prüfung, ob Ihre ausländische Qualifikation dem von Ihnen angegebenen Referenzberuf zugeordnet werden kann. Gegebenenfalls teilt das Landesamt für Schule Ihnen mit, welche andere Stelle für Sie zuständig ist. In diesem Fall können Sie den Antrag kostenfrei zurücknehmen.

  2. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Qualifikation prüft das Landesamt für Schule insbesondere, ob Sie im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind und ob zwischen der ausländischen Qualifikation und der entsprechenden bayerischen Berufsbildung wesentliche Unterschiede bestehen.

  3. Auch Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (aus dem Ausland oder aus Deutschland) sowie sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Zusatzqualifikationen oder Fort- und Weiterbildungen) werden hierbei berücksichtigt.

  4. Bei den im Freistaat Bayern reglementierten Berufen (siehe oben) gilt:

  • Werden wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem hiesigen Referenzberuf festgestellt, können diese Unterschiede im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden.
  • Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt bzw. wurde die Ausgleichsmaßnahme vollständig absolviert, kann die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.
  1. Bei den im Freistaat Bayern nicht reglementierten Berufen (siehe oben) gilt:
  • Werden wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem hiesigen Referenzberuf festgestellt, werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum bayerischen Abschluss beschrieben.
  • Werden keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, kann die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt werden.

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