Unterlagen für die Beschäftigung von nebenamtlichen Lehrkräften
(Beamte und Richter im aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern)
Auch Beamte und Richter im aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern können für Unterrichtstätigkeiten eingesetzt werden. Dies ist jedoch nur im Rahmen eines Auftrags zur Erteilung von nebenamtlichem Unterricht möglich.
Nach dem Ersten Modernisierungsgesetz Bayern entfällt die Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten, solange die zeitliche Beanspruchung durch die Nebentätigkeit nicht mehr als ein Viertel der maßgebenden Unterrichtspflichtzeit der jeweiligen Schulart wöchentlich beträgt und die Gesamtvergütung einen Gesamtumfang von 10.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung muss also nur vorgelegt werden, wenn dies nach den allgemein geltenden Regelungen notwendig ist.
Nebenamtliche Lehrkräfte erhalten die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden vergütet. Der Vergütungssatz richtet sich nach der Bekanntmachung über Vergütungen für den nebenamtlichen Unterricht.
Bitte rechnen Sie die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden monatlich mit dem Formular Antrag zur Abrechnung der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden für nebenamtliche Lehrkräfte ab.
